Zweifamilienwohnhaus Rohbau - Zwangsversteigerung
reedb-id: 1171355
#MaisonsBifamiliales #Forclusion #SanktVeitAnDerTriesting #BasseAutriche #DistrictDeBade #Autriche
Information de contacte :
Versteigerungsdatum und -zeit: am 03.12.2024 um 13:00 Uhr
Versteigerungsort: Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 5, 1.Stock
Versteigerungsort: Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 5, 1.Stock
Maison pour deux familles Sankt Veit an der Triesting Vente aux enchères Autriche
Maison pour deux familles
Forclusion
valeur estimée, de marché € 361 000 (≈ Au$ 585 000)
AT-2560 Sankt Veit an der Triesting, Untere Ödlitzer Straße 48
Basse-Autriche, Autriche
La finance
Date de la vente aux enchères 03.12.2024
585 000)
valeur estimée, de marché € 361 000 (≈
Domaines
Terrain2.862 m²
Description
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft mit der Adresse Untere Ödlitzer Straße 48 in 2560 Berndorf liegt in der Stadtgemeinde Berndorf im Bezirk Baden im Bundesland Niederösterreich. Die Liegenschaft ist dem Grundbuchskörper der Katastralgemeinde KG 04303 Berndorf II mit der Einlagezahl EZ 1083 und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer Gst-Nr. 550/1 sowie einer Grundstücksfläche von 2.862 m² zugeordnet. Sie steht im ideellen Eigentum von Frau Sabine Leitner (geb. 11.06.1967) mit zwei 1/2 -Anteilen.
Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude (Zweifamilienhaus), für welches im Jahr 1974 die Baubewilligung ausgestellt wurde. Bis zum Bewertungsstichtag wurde keine Benützungsbewilligung ausgestellt und das Zweifamilienhaus stimmt lagemäßig nicht mit dem bewilligten Stand überein. Somit weist das Gebäude laut Stadtgemeinde Berndorf keinen Konsens auf.
Straßenseitig an das Wohngebäude angeschlossen ist ein ohne Baubewilligung errichteter Zubau. Aufgrund der fehlenden Baubewilligung ist dieser Baukörper laut Stadtgemeinde Berndorf ein konsensloses Gebäude.
Nordwestlich des Wohngebäudes ist ein provisorisches Wohn- und Wirtschaftsgebäude situiert, welches um das Jahr 1962 in Massivbauweise als Werkstätte errichtet wurde. Ein Ansuchen um die Teil-Benützungsbewilligung für die in der Werkstätte errichtete Notwohnung wurde am 11.05.1963 eingereicht. Eine Benützungsbewilligung konnte, aufgrund der Zubauten an dem Baukörper ohne Baubewilligung, bis zum Bewertungsstichtag nicht ausgestellt werden. Im Zuge des Ansuchens um eine Baubewilligung des Neubaus eines Zweifamilienhauses wurde auch ein Ansuchen um eine Baubewilligung für den Abbruchs des Bestandsgebäudes beantragt. Der Abbruch fand jedoch bis zum Bewertungsstichtag nicht statt. Aufgrund der oben angeführten Fakten ist auch dieser Baukörper ein konsensloses Gebäude.
Gemäß aktueller Auskunft bei der Baubehörde Berndorf sind die auf der Liegenschaft befindlichen Baukörper nicht den bewilligten Planständen entsprechend – des Weiteren wurde seitens der Gemeinde für keines der Bauobjekte eine Benützungsbewilligung erteilt.
Aufgrund dessen sind diese Objekte als konsenslose Baukörper einzustufen und zum aktuellen Bewertungsstichtag mit den daraus folgenden Abbruchkosten zu berücksichtigen.
Der Gutachterin wurden keinerlei sonstige Miet- bzw. Bestandsrechte an dem Objekt angezeigt.
Vadium: 36.100,00 EUR
Geringstes Gebot: 361.000,00 EUR
Exposition
#DistrictdeBade
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