Baugrundstück mit Wohngeb - Zwangsversteigerung
reedb-id: 1177574
#ViviendaUnifamiliar #EjecucionesHipotecarias #BrunnAnDerSchneebergbahn #BajaAustria #BezirkWienerNeustadt #Austria
Información de contacto :
Versteigerungsdatum und -zeit: am 07.11.2024 um 13:30 Uhr
Versteigerungsort: Bezirksgericht Wiener Neustadt, Maria Theresienring 3b, Zimmer 9 (Erdgeschoß) die Tagsatzung zur Öffnung der verschlossenen Kuverts statt.
Versteigerungsort: Bezirksgericht Wiener Neustadt, Maria Theresienring 3b, Zimmer 9 (Erdgeschoß) die Tagsatzung zur Öffnung der verschlossenen Kuverts statt.
Vivienda unifamiliar Brunn an der Schneebergbahn Subasta / Foreclosure Austria
Vivienda unifamiliar
Ejecuciones hipotecarias
estimado, el valor de mercado Precio en demanda.
AT-2721 Brunn an der Schneebergbahn, Goldsteinstraße 24
Baja Austria, Austria
Finanzas
estimado, el valor de mercado Precio en demanda.
fecha de la subasta 07.11.2024
Descripción
Für die LiegenschaftKatastralgemeinde: 23401 Bad Fischau
Einlagezahl: 1302
Grundstücksnummer: 190/15
Bezeichnung der Liegenschaft: 2721 Bad Fischau, Goldsteinstraße 24
Grundstücksgröße insgesamt ca. 2502 m²
Schätzwert: € 704.000,00
wurde beim Versteigerungstermin am 5.9.2024 kein Bietangebot abgegeben. Dieser Versteigerung lag das Versteigerungsedikt vom 16.7.2024 zu Grunde.
Im Versteigerungstermin am 5.9.2024 wurde im Sinne des § 352b Z 3 EO eine Frist von 8 Wochen festgelegt und bekanntgegeben.
Bieter können bis 31.10.2024 schriftliche Anbote an das Bezirksgericht Wiener Neustadt richten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Der Inhalt der schriftlichen Anbote ist bis zur Öffnung durch den Richter im Rahmen einer Tagsatzung von der Akteneinsicht ausgenommen.
Geringstes Gebot: € 528.000,00
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Am 7.11.2024, 13:30 Uhr findet bei diesem Gericht, 2700 Wiener Neustadt, Maria Theresien-Ring 3b, Zimmer 9 (Erdgeschoß) die Tagsatzung zur Öffnung der verschlossenen Kuverts statt.
Das Vadium beträgt: € 70.400,00
Der Bieter mit dem höchsten Anbot wird zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufgefordert. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen. Das (restliche) Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. § 1408 ABGB gilt.
Bezirksgericht Wiener Neustadt, Abteilung 30
Wiener Neustadt, 5. September 2024
Mag. Roja Fehringer-Missaghi, LL.M., MBA, LL.M., Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
Zur Nachricht:
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Besichtigungszeit: Die verpflichtete Partei hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben (§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag.
Allgemeine Aufforderung
Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Vadium: Für die Liegenschaft
Katastralgemeinde: 23401 Bad Fischau
Einlagezahl: 1302
Grundstücksnummer: 190/15
Bezeichnung der Liegenschaft: 2721 Bad Fischau, Goldsteinstraße 24
Grundstücksgröße insgesamt ca. 2502 m²
Schätzwert: € 704.000,00
wurde beim Versteigerungstermin am 5.9.2024 kein Bietangebot abgegeben. Dieser Versteigerung lag das Versteigerungsedikt vom 16.7.2024 zu Grunde.
Im Versteigerungstermin am 5.9.2024 wurde im Sinne des § 352b Z 3 EO eine Frist von 8 Wochen festgelegt und bekanntgegeben.
Bieter können bis 31.10.2024 schriftliche Anbote an das Bezirksgericht Wiener Neustadt richten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Der Inhalt der schriftlichen Anbote ist bis zur Öffnung durch den Richter im Rahmen einer Tagsatzung von der Akteneinsicht ausgenommen.
Geringstes Gebot: € 528.000,00
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Am 7.11.2024, 13:30 Uhr findet bei diesem Gericht, 2700 Wiener Neustadt, Maria Theresien-Ring 3b, Zimmer 9 (Erdgeschoß) die Tagsatzung zur Öffnung der verschlossenen Kuverts statt.
Das Vadium beträgt: € 70.400,00
Der Bieter mit dem höchsten Anbot wird zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufgefordert. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen. Das (restliche) Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. § 1408 ABGB gilt.
Bezirksgericht Wiener Neustadt, Abteilung 30
Wiener Neustadt, 5. September 2024
Mag. Roja Fehringer-Missaghi, LL.M., MBA, LL.M., Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
Zur Nachricht:
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Besichtigungszeit: Die verpflichtete Partei hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben (§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag.
Allgemeine Aufforderung
Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Geringstes Gebot: Für die Liegenschaft
Katastralgemeinde: 23401 Bad Fischau
Einlagezahl: 1302
Grundstücksnummer: 190/15
Bezeichnung der Liegenschaft: 2721 Bad Fischau, Goldsteinstraße 24
Grundstücksgröße insgesamt ca. 2502 m²
Schätzwert: € 704.000,00
wurde beim Versteigerungstermin am 5.9.2024 kein Bietangebot abgegeben. Dieser Versteigerung lag das Versteigerungsedikt vom 16.7.2024 zu Grunde.
Im Versteigerungstermin am 5.9.2024 wurde im Sinne des § 352b Z 3 EO eine Frist von 8 Wochen festgelegt und bekanntgegeben.
Bieter können bis 31.10.2024 schriftliche Anbote an das Bezirksgericht Wiener Neustadt richten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Der Inhalt der schriftlichen Anbote ist bis zur Öffnung durch den Richter im Rahmen einer Tagsatzung von der Akteneinsicht ausgenommen.
Geringstes Gebot: € 528.000,00
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Am 7.11.2024, 13:30 Uhr findet bei diesem Gericht, 2700 Wiener Neustadt, Maria Theresien-Ring 3b, Zimmer 9 (Erdgeschoß) die Tagsatzung zur Öffnung der verschlossenen Kuverts statt.
Das Vadium beträgt: € 70.400,00
Der Bieter mit dem höchsten Anbot wird zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufgefordert. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen. Das (restliche) Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. § 1408 ABGB gilt.
Bezirksgericht Wiener Neustadt, Abteilung 30
Wiener Neustadt, 5. September 2024
Mag. Roja Fehringer-Missaghi, LL.M., MBA, LL.M., Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
Zur Nachricht:
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Besichtigungszeit: Die verpflichtete Partei hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben (§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag.
Allgemeine Aufforderung
Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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